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Die Private Krankenversicherung kündigen
Geschrieben von Max Neugebauer   
Dienstag, 23. Oktober 2007
Die Private Krankenversicherung ist eine Absicherung gegen die Kosten, die aufgrund von Krankheiten und Unfällen entstehen. Sie ist jedoch nur für Selbständige, Freiberufler, Beamte und Angestellte, die über einer bestimmten Jahresbruttogehaltsgrenze verdienen. Wer unter dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die genannten Berufsgruppen können zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wählen oder sich bei einer Privaten Krankenversicherung versichern.

Die monatlichen Beiträge in der Privaten Krankenversicherung richten sich nach dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person. Die Absicherung der Gesundheit erfolgt bei der Privaten Krankenversicherungen nach verschiedenen Tarifen, die verschiedene Leistungen beinhalten.

Die gesetzlichen Krankenkassen dagegen legen als Grundlage bei einer freiwilligen Versicherung des Angestellten das Einkommen als Basis der monatlichen Beitragszahlung zu Grunde.

Bei der Antragstellung werden von der Privaten Krankenkasse Fragen zu der Gesundheit des Versicherungsnehmers gestellt. Dann anhand des Gesundheitszustandes erfolgt die Aufnahme oder die Ablehnung durch die PKV. Im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung muss die gesetzliche Krankenversicherung alle Personen aufnehmen, ganz gleich, wie krank die Personen sind.
Da es sehr viele Anbieter im Bereich der Privaten Krankenversicherung gibt, lohnt sich auf jeden Fall ein Vergleich der verschiedenen Anbieter und deren Tarifen. Zeigt der Preis-Leistungsvergleich, dass die Private Krankenkasse, in der man Mitglied ist, teurer als andere ist, kann diese gekündigt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass man zuerst bei der neuen PKV einen Antrag stellen sollte, damit man weiß, dass diese einen auch als Mitglied aufnimmt. Denn die Bestimmungen einer Kündigung bei der Privaten Krankenversicherung müssen beachtet werden, um spätere Probleme auszuschließen.

Bei der Kündigung der Privaten Krankenversicherung gibt es zwei Arten zu unterscheiden: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Generell ist zu sagen, dass bei der Kündigung der PKV einige rechtliche und verwaltungstechnische Verfahrensweisen beachtet werden müssen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Jahresende. Teilweise vereinbaren die Versicherer vertragliche Kündigungsfristen oder eine Mindestvertragslaufzeit. Je nach Versicherungs­unternehmen kann die Mindestlaufzeit ein, zwei oder auch drei Jahre betragen, eine vorherige Kündigung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Eine Kündigung der Privaten Krankenversicherung ist auf jeden Fall dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer unter die Jahresbruttosumme fällt oder wieder ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingeht. In diesem Falle kann die Private Krankenversicherung kann der Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Krankenversicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers möglich.

Hat dieser im Antrag falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht oder Angaben bewusst verschwiegen, kann dies zur Kündigung durch die Private Krankenversicherung führen.

Die Kündigung der Privaten Krankenversicherung muss schriftlich erfolgen, sinnvoll ist es, die Kündigung per Einschreiben dem Versicherer zukommen zu lassen. Auf jeden Fall muss eine Bestätigung der PKV erfolgen.

Erfolgt keine Kündigung des Versicherungsvertrages, verlängert sich die Private Krankenversicherung um ein weiteres Jahr.

Erhöht eine Private Krankenversicherung aufgrund der so genannten Beitrags-Anpassungsklausel ihre Beiträge oder werden die Leistungen verringert, besteht die Möglichkeit der Kündigung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Beitragserhöhung oder der Leistungsreduzierung erfolgen. Sobald die Leistungsreduzierung oder die Beitragserhöhung des Versicherers wirksam werden, wird auch die Kündigung wirksam.
Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 4. Dezember 2007 )
 
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